Satzung: Privates Institut für angewandte Unterhaltung e.V.

 

 

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein trägt den Namen „Privates Institut für angewandte Unterhaltung“ Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Göttingen eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“. Er kann als „PIfaU .“ abgekürzt werden.
  2. Er hat den Sitz in Göttingen.

Der Verein wurde am 8.1.2015 errichtet

  1. Der Verein ist politisch, ethisch und konfessionell neutral.
  2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung in der jeweils gültigen Fassung.

 

§ 2 Vereinszweck

 

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung aktueller musikalischer Ausdrucksformen und Kunst und Kultur im weiteren Sinne, insbesondere die Förderung kultureller Projekte und Vorhaben, die den Bereich Jugend- und Soziokultur sowie die Bereiche Nachhaltigkeit, interkultureller Austausch, gesellschaftsutopische Themen und Geschlechtergerechtigkeit betreffen. Der Verein ist ein öffentlichkeitsorientiertes Forum für an Gegenwartskultur Interessierte, Wissenschaftler*innen, Veranstalter*innen, Kreative und Kunstschaffende, z.B. der musischen und darstellenden Kunst, Raumgestaltung und Design. 
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch den Austausch praktischer Erfahrungen sowie die Zusammenarbeit mit Personen und Institutionen, die gleiche oder ähnliche Zielsetzungen verfolgen, verwirklicht sowie durch die Förderung und Durchführung von musischen, kulturellen, edukativen, sozialen, wissenschaftlichen und sonstigen Veranstaltungen, bei denen auch kreative Arbeiten von Vereinsmitgliedern vorgestellt werden. Schwerpunkt ist das Veranstaltungsmanagement und die logistische und infrastrukturelle Unterstützung von Vereinsmitgliedern und Kooperationspartner*innen durch die Schaffung von Transportmöglichkeiten für Instrumente und Veranstaltungstechnik zu Auftrittsorten und nach Möglichkeit durch das zur Verfügung stellen von vereinseigenen Geräten und Gestaltungselementen. Der Verein strebt die Schaffung eigener kreativer Räume und Lokalitäten an, in denen seine Ziele verwirklicht werden können.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine monetären Zuwendungen aus den Mitteln der Körperschaft.
  3. Der Verein kann nach Weisung des Vorstandes Aufwandsersatz leisten und die tatsächlich entstandenen Kosten für eine Tätigkeit vergüten. Das können Reisekosten, Telefonkosten, Büromaterial, Übernachtungskosten oder Beschaffungen im Auftrag der Körperschaft sein.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Zur Verwirklichung seiner Ziele und Aufgaben kann der Verein Spenden und öffentliche Zuschüsse verwenden. Dem Vereinsvermögen wachsen solche Spenden und andere Zuweisungen Dritter unmittelbar zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind.
  6. Für alle satzungsmäßig bestellten Organträger des Vereins (Vorstand, Geschäftsführung, etc.) ist eine pauschale Vergütung für Arbeits- und Zeitaufwand (Tätigkeitsvergütung) möglich. Die Zahlungen dürfen nicht unangemessen hoch sein. Sie müssen von der Mitgliederversammlung in qualitativer Mehrheit beschlossen werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

Der Verein kann zwischen zwei Arten von Mitgliedschaften unterscheiden:

 

  1. Ordentliche Mitgliedschaft
  2. sofern eingerichtet, passive Mitgliedschaft

 

  1. Ordentliche Mitgliedschaft
  2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
  3. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach schriftlicher Mitteilung der Ablehnung an die antragstellende Person die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden.
  4. Die Höhe einer Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Frist von einem Monat. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstößt oder bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z.B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags, kann der Verein den Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung beschließen. Ist ein Mitglied länger als zwei Monate mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand, erfolgt seitens des Vereins die Kündigung. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

 

  1. Passive Mitgliedschaft
  2. Die Mitgliederversammlung kann die Einrichtung einer begrenzten Mitgliedschaft beschließen. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  3. Passives Mitglied kann jede volljährige natürliche Person werden. Die Aufnahme erfolgt durch Eintragung in eine vom Verein vorgelegte Liste. Eine Mitgliedskarte dient als Nachweis. Die passive Mitgliedschaft wird durch Zahlung der Aufnahmegebühr und die Unterschrift in der Liste für passive Mitglieder wirksam.
  4. Die passive Mitgliedschaft ist eine begrenzte Mitgliedschaft, die zum begrenzten Besuch von Angeboten des Vereins sowie zum Besuch des Vereinsheimes (sofern vorhanden) berechtigt. Passive Mitglieder haben kein aktives und passives Wahlrecht.

 

 

§ 5 Beiträge

 

  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

 

§ 6 Organe des Vereins

 

  1. Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung,
    2. der Vorstand,
    3. sofern eingerichtet, der Beirat.
  2. Der Verein strebt eine Quotierung von 50 Prozent für das jeweils unterrepräsentierte Geschlecht auf den Arbeitsebenen an.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

  1. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
  2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn die Einberufung durch einen zehnten Teil der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen. Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. Auf die Ermächtigung muss bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch ein Mitglied des Vorstandes schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 30 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung kann in postalischer oder elektronischer Form versendet werden. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  5. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
  6. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie hat das Recht zwei Rechnungsprüfer zu bestellen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
  7. Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
    1. Gebührenbefreiungen,
    2. Aufgaben des Vereins,
    3. An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
    4. Beteiligung an Gesellschaften,
    5. Aufnahme von Darlehen ab EUR 5.000
    6. Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
    7. Mitgliedsbeiträge,
    8. Satzungsänderungen,
    9. Auflösung des Vereins.
  8. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  9. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit (2/3-Mehrheit). Bei Nichterreichen des Quorums gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

 

§ 8 Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus drei bis sieben gewählten Mitgliedern, darunter dem 1. Vorsitz, dem 2.Vorsitz, eine*r Schatzmeister*in und eine*r Schriftführer*in sowie zwei weiteren Fachvorständen. Der Vorstand wird ggf. durch eine vom Vorstand vorgeschlagene Geschäftsführer*in ergänzt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Mitglieder gemeinschaftlich vertreten. Die Haftung des Vorstandes ist begrenzt gem. § 31a BGB.
  2. Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
    1. Konzeptionelle Führung des Vereins und der laufenden Geschäfte,
    2. Ausarbeitung des Programmangebots des Vereins auf Basis des Satzungszwecks,
    3. Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
    4. Bildung von Arbeitskreisen,
    5. Vorbereitung des Jahresabschlusses und des Rechenschaftsberichtes,
    6. Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
  3. Der Vorstand kann zu seinen Beratungen weitere fachkundige Personen hinzuziehen und die Einrichtung eines Beirates verlangen. Zu den Sitzungen des Vorstandes haben alle Beiratsmitglieder Zutritt. Die Beiratsmitglieder sind von den Sitzungen des Vorstandes zu verständigen.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Der Austritt aus dem Vorstand ist jederzeit möglich, er erfolgt nach schriftlicher Erklärung gegenüber den anderen Vorstandsmitgliedern.
  5. Die / der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. 
  6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung gemäß § 30 BGB eine*n Geschäftsführer*in bestellen. Diese*r ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit vollem Stimmrecht teilzunehmen.
  7. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt entweder durch den Schriftführer, Geschäftsführer, den 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens drei Tagen. Eine außerordentliche Sitzung hat stattzufinden, wenn dies mindestens ein Mitglied des Vorstandes schriftlich verlangt.
  8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit der Vorstandsmitglieder, darunter einer der beiden Vorsitzenden, anwesend sind.
  9. Die gefassten Beschlüsse sind mit Angabe von Ort, Zeit, Teilnehmern und Abstimmungsergebnissen schriftlich festzuhalten und vom Protokollführer sowie dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen. Diese Protokolle sind den Vereinsmitgliedern zugänglich zu machen.
  10. Bei Abstimmungen im Vorstand entscheidet eine 3/4 Mehrheit.
  11. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.
  12. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

 

§ 9 Der Beirat

  1. Die Mitgliederversammlung kann einen Beirat einrichten. Der Beirat hat die Aufgabe, dem Verein bei der Verfolgung seiner satzungsmäßigen Zwecke beratend zur Seite zu stehen.
  2. Der Beirat besteht aus bis zu zehn Mitgliedern. er wird auf die Dauer von einem Jahr, vom Tage der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Beirat bleibt bis zur Neuwahl des Beirates im Amt. Jedes Mitglied des Beirates ist einzeln zu wählen. Wählbar sind alle natürlichen Personen unabhängig der Vereinsmitgliedschaft. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirates sein.
  3. Mindestens jährlich soll eine Sitzung des Beirates stattfinden. Sie wird im Zuge der Vorstandssitzung einberufen. Der Beirat muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Beiratsmitglieder, die die Einberufung des Beirates verlangt haben, berechtigt, selbst den Beirat einzuberufen.
  4. Zu den Sitzungen des Beirates haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Beirates zu verständigen.
  5. Die Sitzungen des Beirates werden vom in der Sitzung durch einfache Mehrheit bestimmten Beiratsvorsitzenden geleitet.
  6. Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

§ 10 Satzungsänderung

 

  1. Für Satzungsänderungen ist eine qualifizierte Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen

 

  1. Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

 

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

 

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine qualitative Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Göttinger Arbeitskreis zur Unterstützung Asylsuchender e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für mit dieser Vereinssatzung konforme Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 13 Salvatorische Klausel

 

  1. Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen selbstständig voruzunehmen, die auf Grund von Moniten des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden. Der Vorstand hat die textliche Änderung mit einstimmiger Mehrheit zu beschließen. In der auf den Beschluss folgenden mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.
  2. Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr in ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß.

 

Die vorstehende Satzung ist nach der am 08.01.2015 errichteten Fassung am 17.06.2015 nach Moniten des Registergerichtes neu errichtet.

 

 

Göttingen, 17.06.2015

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